Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherungs- Schiedsstellenverordnung
PflSchV§ 14 Kostentragung
(1) Die Kosten der Schiedsstelle nach § 11 sowie die Kosten der Geschäftsstelle sollen vorrangig durch die Gebühren nach § 13 gedeckt werden.
(2) Kosten der Mitglieder der Schiedsstelle nach § 11 sowie die sonstigen sächlichen und personellen Kosten der Schiedsstelle, die nach Abzug der Gebühren verbleiben, tragen die Organisationen der Pflegekassen einschließlich des Verbandes der privaten Krankenversicherung und des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe sowie die in § 76 Absatz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch benannten Organisationen der Pflegeeinrichtungen je zur Hälfte. Die Organisationen vereinbaren jeweils die Verteilung der auf ihre Mitglieder nach Satz 1 entfallenden Kosten. Kommt eine Einigung nicht zustande, regelt die nach § 15 zuständige Behörde die Verteilung der Kosten. Übersteigen die Gebühreneinnahmen die Kosten, werden die übersteigenden Beträge im Folgejahr angerechnet.
(3) Die Geschäftsstelle nach § 6 legt der Schiedsstelle und nachrichtlich der nach § 15 zuständigen Behörde jährlich bis zum Ablauf des 31. März eine Bilanz über die Einnahmen und Ausgaben des Vorjahres sowie eine darauf basierende Kostenkalkulation für das laufende Jahr zur Genehmigung vor.