Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Pflegeversicherung-Mehrbelastungsausgleichsverordnung
PflegeVMAV§ 3 Übergangsvorschrift
(1) Für die Erstattungsverfahren in den Jahren 2016 und 2017 gilt § 2 Absatz 2 Satz 1 nicht. Stattdessen hat die zuständige Behörde die Landkreise und kreisfreien Städte unter angemessener Fristsetzung aufzufordern, die Erstattung von Mehrbelastungen schriftlich geltend zu machen.
(2) Soweit in dem im Jahr 2016 durchgeführten Erstattungsverfahren vorläufige Abschläge ausgezahlt wurden, werden etwaig entstehende Differenzbeträge mit der jeweils nächstfolgenden Erstattung verrechnet bis der Ausgleich erfolgt ist.
(3) Abweichend von § 2 Absatz 5 können Anträge nach § 1 Absatz 4 für die Erstattungsverfahren der Jahre 2016 und 2017 bis zum 31. März 2018 gestellt werden.