Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei
Pol-ArbSchGAnwV§ 3 Tätigkeiten
Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle
Einsatztätigkeiten von Polizeivollzugsbediensteten, die dem Vollzug
gesetzlicher Aufgaben dienen, insbesondere bei unfriedlichen Demonstrationen,
zum Schutz von Personen und Objekten, bei größeren
Schadensereignissen oder Katastrophen, bei besonders gefahrengeneigten
Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen, Fahndungs- oder
Ermittlungstätigkeiten und bei Beweissicherungs- und
Festnahmemaßnahmen. Satz 1 gilt entsprechend für Einsätze
vorbereitende Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten),
insbesondere Übungen unter Einsatzbedingungen.