Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei

Pol-ArbSchGAnwV

§ 3 Tätigkeiten

Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung sind alle

Einsatztätigkeiten von Polizeivollzugsbediensteten, die dem Vollzug

gesetzlicher Aufgaben dienen, insbesondere bei unfriedlichen Demonstrationen,

zum Schutz von Personen und Objekten, bei größeren

Schadensereignissen oder Katastrophen, bei besonders gefahrengeneigten

Tätigkeiten im Zusammenhang mit Zwangsmaßnahmen, Fahndungs- oder

Ermittlungstätigkeiten und bei Beweissicherungs- und

Festnahmemaßnahmen. Satz 1 gilt entsprechend für Einsätze

vorbereitende Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten),

insbesondere Übungen unter Einsatzbedingungen.

§ 2 § 4