Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei
Pol-ArbSchGAnwV§ 4 Voraussetzungen für ein Abweichen von Arbeitsschutzvorschriften
(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,
insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen
Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder
zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der aufgrund des
Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes
(Arbeitsschutzvorschriften) abgewichen werden. Der in § 1 Abs. 1
differenzierte Geltungsbereich ist zu beachten. Das Abweichen ist nur solange
gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.
(2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen
nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.