Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei

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§ 4 Voraussetzungen für ein Abweichen von Arbeitsschutzvorschriften

(1) Soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern,

insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen

Sicherheit oder Ordnung, kann bei Tätigkeiten nach § 3 ganz oder

zum Teil von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes oder der aufgrund des

Arbeitsschutzgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen des Bundes

(Arbeitsschutzvorschriften) abgewichen werden. Der in § 1 Abs. 1

differenzierte Geltungsbereich ist zu beachten. Das Abweichen ist nur solange

gestattet, wie diese Sachlage gegeben ist.

(2) Die näheren Voraussetzungen für ein Abweichen

nach Absatz 1 werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.

§ 3 § 5