Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei
Pol-ArbSchGAnwV§ 5 Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
(1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei
denen nach § 4 von Arbeitsschutzvorschriften abgewichen wird, regeln die
Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter
Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften.
(2) Ist das Abweichenmüssen voraussehbar, sind auf der
Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 des
Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnahmen zum Schutz der
Polizeivollzugsbediensteten in die Arbeitsschutzbestimmungen der
Dienstvorschriften aufzunehmen. Die Maßnahmen beziehen sich insbesondere
auf tätigkeitspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen,
angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und auf die
Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher
Tätigkeiten.
(3) Ist das Abweichenmüssen nicht voraussehbar oder
verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung der Sicherheit und des
Gesundheitsschutzes der Polizeivollzugsbediensteten für den Fall des
Abweichenmüssens auf die Entscheidungsbefugnis des für den Einsatz
vor Ort Verantwortlichen, hat dieser bei seinen Entscheidungen die allgemein
anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu
berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines vor Ort
Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in
Dienstvorschriften nicht erfasst ist.