Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Arbeitsschutzgesetzanwendungsverordnung Polizei

Pol-ArbSchGAnwV

§ 5 Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes

(1) Die Gewährleistung der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten, bei

denen nach § 4 von Arbeitsschutzvorschriften abgewichen wird, regeln die

Arbeitsschutzbestimmungen der jeweiligen Dienstvorschriften unter

Berücksichtigung der Ziele der Arbeitsschutzvorschriften.

(2) Ist das Abweichenmüssen voraussehbar, sind auf der

Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung im Sinne des § 5 Abs. 1 des

Arbeitsschutzgesetzes geeignete Maßnahmen zum Schutz der

Polizeivollzugsbediensteten in die Arbeitsschutzbestimmungen der

Dienstvorschriften aufzunehmen. Die Maßnahmen beziehen sich insbesondere

auf tätigkeitspezifische Schutzvorrichtungen und Schutzvorkehrungen,

angemessene Informations-, Schulungs- und Trainingsangebote und auf die

Festlegung von Eignungsvoraussetzungen für die Ausübung solcher

Tätigkeiten.

(3) Ist das Abweichenmüssen nicht voraussehbar oder

verweist eine Dienstvorschrift bei der Regelung der Sicherheit und des

Gesundheitsschutzes der Polizeivollzugsbediensteten für den Fall des

Abweichenmüssens auf die Entscheidungsbefugnis des für den Einsatz

vor Ort Verantwortlichen, hat dieser bei seinen Entscheidungen die allgemein

anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln zu

berücksichtigen. Dasselbe gilt für Entscheidungen eines vor Ort

Verantwortlichen, wenn die zu leistende Einsatztätigkeit in

Dienstvorschriften nicht erfasst ist.

§ 4 § 6