Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 16 Niederschrift

Über den Prüfungsverlauf ist für jede Kommissarbewerberin und jeden Kommissarbewerber eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu geben. Sie kann auch elektronisch angefertigt werden.

§ 15 § 17