Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung
PolAV§ 16 Niederschrift
Über den Prüfungsverlauf ist für jede Kommissarbewerberin und jeden Kommissarbewerber eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu geben. Sie kann auch elektronisch angefertigt werden.