Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Polizeiaufstiegsverordnung

PolAV

§ 17 Gesamtergebnis

(1) Nach Bestehen der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlussnote) fest. Bei der Feststellung werden

das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit 60 Prozent und

das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit 40 Prozent

berücksichtigt.

(2) Zur Feststellung des Gesamtergebnisses werden jeweils die Punktwerte der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung entsprechend dem in Absatz 1 angegebenen Anteilsverhältnis zu einem Gesamtpunktwert zusammengefasst. Die Prüfungskommission kann in begründeten Fällen den Gesamtpunktwert um bis zu einem Punkt erhöhen, wenn hierdurch der Gesamtleistungsstand zutreffender gekennzeichnet wird und die Abweichung auf das Bestehen der Aufstiegsprüfung keinen Einfluss hat. Die Abschlussnote wird gemäß § 4 Absatz 3 festgestellt.

(3) Ist die Abschlussnote schlechter als „ausreichend“, hat die Kommissarbewerberin oder der Kommissarbewerber die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.

(4) Wird erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, dass die Kommissarbewerberin oder der Kommissarbewerber bei der Prüfung getäuscht hat, so kann die Prüfungskommission innerhalb einer Frist von drei Jahren nach der mündlichen Prüfung auch nachträglich Prüfungsleistungen für ungenügend erklären und das Gesamtergebnis entsprechend neu festsetzen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Falls die Prüfungskommission, die die Prüfung abgenommen hat, nicht mehr zusammentreten kann, entscheidet eine andere Prüfungskommission, die von dem Prüfungsamt der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg bestellt wird.

§ 16 § 18