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§ 15 Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet nach Abschluss der schriftlichen Prüfung statt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission bestimmt die Gebiete aus den Prüfungsfächern (§ 9), auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Dabei sollen die Fächer vorrangig Berücksichtigung finden, die in der schriftlichen Prüfung nicht geprüft worden sind. Innerhalb der Fächer nach § 9 können Lehrinhalte, die bis zum Zeitpunkt der mündlichen Prüfung vermittelt wurden, in die Prüfung eingehen.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die mündliche Prüfung einzugreifen. Beauftragte des Ministeriums des Innern, die Präsidentin oder der Präsident und die Leiterin oder der Leiter des Prüfungsamtes der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die Prüfungskommission kann anderen Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, gestatten, bei der mündlichen Prüfung anwesend zu sein. Die Vorschriften des Landespersonalvertretungsgesetzes bleiben unberührt.

(3) Die Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit der Fachhochschule der Polizei des Landes Brandenburg auch ein Mitglied einer anderen Prüfungskommission zur Prüfung hinzuziehen.

(4) Die mündliche Prüfung einer Kommissarbewerberin und eines Kommissarbewerbers soll in der Regel 30 Minuten dauern. Sie soll in Gruppenprüfungen mit höchstens vier Kommissarbewerberinnen oder Kommissarbewerbern durchgeführt werden.

(5) Die Prüfungskommission bewertet die Leistungen der mündlichen Prüfung gemäß § 4 Absatz 1 und 2. Zur Feststellung des Ergebnisses der mündlichen Prüfung bewertet die Prüfungskommission die in den einzelnen Prüfungsfächern erbrachte Leistung durch Bildung einer Gesamtnote. Die Prüfungskommission stellt das Ergebnis der mündlichen Prüfung gemäß § 4 Absatz 3 fest.

(6) Eine Kommissarbewerberin oder ein Kommissarbewerber, dessen Gesamtleistung nach Absatz 5 Satz 2 nicht mit mindestens „ausreichend“ bewertet wurde, hat die Aufstiegsprüfung nicht bestanden.

§ 14 § 16