Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz

PrämEhrG

§ 14 Auszahlungsverfahren für den Zuschuss zum Aufwandsersatz

(1) Zuständig für die Auszahlung des Zuschusses zum Aufwandsersatz an die ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind die amtsfreien Gemeinden, Ämter, Verbandsgemeinden und kreisfreien Städte.

(2) Die kreisfreien Städte und die Landkreise zahlen den Zuschuss zum Aufwandsersatz an die ehrenamtlichen Mitwirkenden in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und des Technischen Hilfswerks aus.

(3) Die amtsfreien Gemeinden, Ämter und Verbandsgemeinden, kreisfreien Städte und Landkreise zahlen nicht ausgezahlte Zuschüsse zum Aufwandsersatz an die Bewilligungsbehörde zurück.

Einzelnorm

§ 13 § 15