Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 18 Voraussetzungen für die Verleihung des Ehrenzeichens im Katastrophenschutz
(1) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Silber am Bande wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes verliehen, die besondere Leistungen im Katastrophenschutz erbracht haben.
(2) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz in Gold am Bande wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes für besonders mutiges und entschlossenes Verhalten im Einsatzfall verliehen. Im Einzelfall kann eine Verleihung an verstorbene Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erfolgen.
(3) Das Ehrenzeichen im Katastrophenschutz der Sonderstufe in Gold wird an Mitwirkende in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes und andere Personen verliehen, die sich in hervorragender Weise um den Katastrophenschutz verdient gemacht haben oder einen entscheidenden Anteil an der landesweiten Entwicklung und Festigung des Katastrophenschutzes haben.
Einzelnorm