Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 19 Verleihung und Aushändigung
(1) Die Verleihung und Aushändigung von Ehrenzeichen im Brand- und Katastrophenschutz obliegt dem für Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Mitglied der Landesregierung.
(2) Über die Verleihung des Ehrenzeichens im Brand- und Katastrophenschutz wird eine Urkunde ausgestellt. Diese Urkunde wird der ausgezeichneten Person ausgehändigt und verbleibt in deren Eigentum.
(3) Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum der ausgezeichneten Person über.
Einzelnorm