Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 22 Trageerlaubnis
Das Tragen anderer verliehener Auszeichnungen aus dem Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist weiterhin gestattet.
Einzelnorm
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PrämEhrGDas Tragen anderer verliehener Auszeichnungen aus dem Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes ist weiterhin gestattet.
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