Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Prämien- und Ehrenzeichengesetz
PrämEhrG§ 24 Übergangsvorschrift
(1) Vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehene Medaillen für Treue Dienste gelten weiterhin als ordnungsgemäß verliehen.
(2) Für ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, bei denen vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eine ehrenamtliche Dienstzeit von zehn oder mehr Jahren anerkannt wurde, erfolgt die Berechnung der aktiven ehrenamtlichen Dienstzeit gemäß § 2 Absatz 1 weiterhin unter Einbeziehung dieser in der Vergangenheit anerkannten Dienstzeiten. Dasselbe gilt in diesem Fall für die Berechnung der aktiven Dienstzeit für die Gewährung einer Jubiläumsprämie gemäß § 7 Absatz 1.
Einzelnorm