Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 1 Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen
(1) Der Antrag eines eingetragenen Vereins auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen. Er muss Folgendes enthalten:
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
Verfolgt der Verein gemeinnützige Zwecke, ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung des zuständigen Finanzamtes über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der Abgabenordnung beizufügen.
(3) Der Antrag einer Verbraucherzentrale muss nur die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 enthalten. Der Antrag eines anderen Verbraucherverbands nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes muss die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 und zusätzlich Angaben enthalten
Den Anträgen nach den Sätzen 1 und 2 sind die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1 beizufügen. Dem Antrag nach Satz 2 sind zusätzlich Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.
(4) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen anfordern, insbesondere die Angaben und Unterlagen nach § 2 Absatz 2 und 3 Satz 2 und 3, § 3 Absatz 1 Satz 3, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4, § 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2 und § 6 Absatz 2.