Gesetze / Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
QEWV§ 9 Verfahren zur Überprüfung der Eintragung
(1) Das Bundesamt für Justiz leitet das Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes unverzüglich ein, wenn
(2) Von einer qualifizierten Einrichtung, die aufgrund der Vermutung nach § 4 Absatz 2 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste nach § 4 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen ist, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung nach § 4a des Unterlassungsklagengesetzes die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 3 verlangen. Die Angaben nach § 1 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 und die Nachweise nach § 1 Absatz 3 Satz 3 und 4 sind für dasjenige Kalenderjahr vorzulegen, in dem die Überprüfung der Eintragung stattfindet.
(3) Von den anderen qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter Absatz 2 fallen, kann das Bundesamt für Justiz im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung die erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 4 verlangen. Die Angaben nach Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 3, § 3 Absatz 2 bis 4 und den §§ 4 bis 6 können nur für einen Zeitpunkt oder Zeitraum verlangt werden, der nach dem Zeitpunkt liegt, für den diese Angaben im Rahmen des letzten Verfahrens, in dem die Voraussetzungen des § 4 Absatz 2 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes geprüft wurden, dem Bundesamt für Justiz vorlagen. Das Bundesamt für Justiz kann von den anderen qualifizierten Einrichtungen auch eine Übersicht verlangen über die seit der Antragstellung oder der letzten Einleitung eines Überprüfungsverfahrens
(4) Die Angaben oder Nachweise nach den Absätzen 2 und 3 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.