Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Qualifizierungsordnung Justizwachtmeisterdienst Brandenburg
QuOJWDBbg§ 11 Zeugnisse
(1) Die auszubildenden Beschäftigten sind jeweils zu bewerten am Ende
jeder fachpraktischen Ausbildungsstation durch die Leitung des Beschäftigungsgerichts oder der Beschäftigungsbehörde,
jedes fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts durch die Leiterin oder den Leiter der Justizakademie des Landes Brandenburg oder durch die von ihr oder ihm bestellte Lehrgangsleitung nach § 10 Absatz 2 Satz 5.
(2) In dem Zeugnis soll zu den fachlichen und allgemeinen Kenntnissen und Fähigkeiten, zum praktischen Geschick, zum Stand der Ausbildung und zum Gesamtbild der Persönlichkeit Stellung genommen werden. Das Zeugnis schließt mit einer der in § 12 genannten Punktzahlen und Noten ab.
(3) Jedes Zeugnis ist der oder dem auszubildenden Beschäftigten zur Kenntnisnahme vorzulegen. Ihr oder ihm ist die Gelegenheit zur Erörterung zu geben. Die Zeugnisse sind gegebenenfalls mit einer Gegenäußerung der oder des auszubildenden Beschäftigten der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts zuzuleiten und dort zu den Personalakten zu nehmen.