Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zu dem Ersten Staatsvertrag zur Änderung des Staatsvertrages über die Errichtung einer gemeinsamen Rundfunkanstalt der Länder Berlin und Brandenburg
RBBSTV_G__2013§ 2
Der Tag, an dem der Erste RBB-Änderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 1 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil I bekannt zu geben.
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