Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

RFinStV

§ 17 Vertragsdauer, Kündigung

Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluß des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2012 erfolgen. Das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt kann erstmals zum 31. Dezember 2012 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag oder das Vertragsverhältnis nach dem IV. Abschnitt zu diesen Zeitpunkten nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes läßt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

Protokollerklärung aller Länder zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder bitten die KEF, in einem Sondervotum die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einzeln alsbald insbesondere darauf zu untersuchen, ob die im 10. KEF-Bericht aufgezeigten Lücken in den Deckungsstöcken der Altersversorgung

durch dem Zeitwert entsprechende Aktivierung vorhandener nicht rundfunknotwendiger Liegenschaften,

durch den Einsatz der Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung,

durch die Aktivierung sonstiger stiller Reserven

zumindest teilweise geschlossen werden können. Die Prüfung soll im Hinblick auf die übernächste Gebührenperiode erfolgen.

Desweiteren sollen im Rahmen künftiger Gebührenfestsetzungsverfahren die von der KEF aufgezeigten Rationalisierungspotentiale in möglichst großem Umfang zur Schließung der Lücken in den Deckungsstöcken verwendet werden, um den derzeit angenommenen Auffüllungszeitraum zu verkürzen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder beschließen, die Höhe der Rundfunkgebühr für die Zeit vom 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag mit 28,25 Deutsche Mark festzusetzen. Der 10. KEF-Bericht und die aufgrund der Stellungnahmen von ARD und ZDF abgegebenen Bewertungen der KEF begründen diese Entscheidung.

Protokollerklärung aller Länder zu § 9 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Regierungschefs der Länder erzielen Einvernehmen, daß ARD und ZDF im Rahmen des KEF-Anmeldeverfahrens auch das vollständige Zahlenmaterial einschließlich der Finanzvorschauen zu ARTE einbringen und ARTE hierzu unmittelbar seitens der KEF um Stellungnahme gebeten werden kann.

Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag:

Die Landesmedienanstalten sollen an der Erhöhung der Rundfunkgebühr in der nächsten Gebührenperiode teilhaben. Am Ende der nächsten Gebührenperiode soll überprüft werden, ob die Landesmedienanstalten auch künftig automatisch an weiteren Gebührenerhöhungen teilnehmen. Es obliegt den Landesmedienanstalten, ihren Finanzbedarf dadurch zu verringern, daß sie alle Möglichkeiten von Rationalisierungen und Kooperationen nutzen. Hierbei sind auch die Möglichkeiten und Belastungen für überregionale Institutionen wie z. B. die KEK in die Überlegungen mit einzubeziehen. Verbleibt hiernach ein darüber hinausgehender zusätzlicher Finanzbedarf, soll über eine Erhöhung des Sockelbetrages auf 1,5 Mio. Deutsche Mark erneut beraten werden.

Protokollerklärungen im Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag:

Protokollerklärung aller Länder zu § 54 Rundfunkstaatsvertrag und § 17 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Die Länder gehen davon aus, dass bei einer Kündigung des Rundfunkstaatsvertrages oder des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages mit Ausnahme des Vierten Abschnitts zum 31. Dezember 2004 die zugunsten des Saarländischen Rundfunks, von Radio Bremen und des Senders Freies Berlin aufgrund rundfunkstaatsvertraglicher und Vereinbarungen der ARD-Landesrundfunkanstalten zu erbringenden finanzausgleichsbezogenen Leistungen jedenfalls bis zu einer Kündigung des Vierten Abschnitts des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages unberührt bleiben.

Protokollerklärung aller Länder zu § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Die Länder sind mit der KEF der Auffassung, dass Effizienz- und

Einsparungsanstrengungen von ARD und ZDF fortgesetzt werden und dabei auch zu fortwirkenden Einspareffekten und damit zur Minderung des Finanzbedarfs führen müssen.

Die Länder gehen davon aus, dass mit der anstehenden Rundfunkgebührenerhöhung zusätzliche Kreditaufnahmen durch die Anstalten grundsätzlich nicht erfolgen; Ausnahmen sollen nur aus zwingenden Gründen möglich sein.

Die Länder erwarten anlässlich der vorgenommenen Gebührenanpassung von ARD und ZDF, dass sie bei der Wahrnehmung ihres Programmauftrags Produktionen unabhängiger Film- und Fernsehproduzenten angemessen berücksichtigen.

Protokollerklärung aller Länder zu § 10 Abs. 1 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag

Die Länder lassen mit Ablauf der nächsten Gebührenperiode zum 31. Dezember 2004 die automatische Teilhabe der Landesmedienanstalten an Rundfunkgebührenerhöhungen entfallen. Bis dahin sollen die Ausgaben der Landesmedienanstalten und ihr weiterer Finanzbedarf überprüft werden.

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen geben folgende Protokollerklärung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung medienrechtlicher Staatsverträge – Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (Reformstaatsvertrag) ab:

Die vom öffentlich-rechtlichen Rundfunk unterhaltenen Klangkörper leisten seit ihrer Gründung einen wertvollen Beitrag zu den Kultur- und Bildungsangeboten sowie einen eigenständigen publizistischen Beitrag zur Meinungsbildung. Sie erhöhen durch ihre Präsenz die Wahrnehmbarkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks.

Angesichts fortlaufender Veränderungen der Medien- und Kulturlandschaft und der Neuaufstellung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks durch den Reformstaatsvertrag sehen die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen eine Standortbestimmung der Klangkörper des öffentlich-rechtlichen Rundfunks als geboten an.

Die Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen erwarten von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem Deutschlandradio eine kritische Analyse zum Status Quo und zu den Zukunftsperspektiven der von ihnen unterhaltenen Klangkörper. Sie werden aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2026 ein gemeinsames Konzept vorzulegen.

In dem Konzept sollen zum einen Funktion und Aufgaben der Klangkörper, insbesondere ihre Leistung für die Erfüllung des Kultur- und Bildungsauftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, definiert werden. Das Konzept soll dazu insbesondere den Beitrag der jeweiligen Klangkörper und ihre Präsenz in den Angeboten sowie vor Ort in den jeweiligen Sendegebieten bestimmen und mit nachprüfbaren Zielvorgaben verknüpfen.

Auf der Grundlage der im Konzept definierten Funktion und Aufgaben sollen zum anderen Aufstellung und Finanzierung der Klangkörper überprüft werden. Im Rahmen der Strukturanalyse soll in Bezug auf Art und Anzahl, einschließlich möglicher Reduktionen der Klangkörper insbesondere überprüft werden, wo Doppelungen im öffentlich-rechtlichen Klangkörperportfolio abgebaut werden können und wo arbeitsteilig sichergestellt werden kann, dass die regionalen und musikalischen Besonderheiten in Deutschland angemessen abgebildet werden. Auch soll in den Blick genommen werden, wo Zusammenführungen administrativer und technischer Aufgaben möglich sind. In Bezug auf die Finanzierung der Klangkörper soll insbesondere überprüft werden, inwieweit weiterhin Vollfinanzierungen geboten oder andere Finanzierungsmodelle bzw. eine Erhöhung der Wirtschaftlichkeit und von Deckungsbeiträgen möglich sind. Dabei sollen auch die Modellüberlegungen der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten in ihrem Sondergutachten vom 27. September 2024 berücksichtigt werden.

zum Gesetz

§ 16