Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAV§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld
Für die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.
Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung
RSAVFür die Zuweisungen für die Risikogruppen nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.