Gesetze / Risikostruktur-Ausgleichsverordnung

RSAV

§ 11 Zuweisungen für das Krankengeld

Für die Zuweisungen für das Krankengeld gelten die §§ 5 bis 7 und 10 in der am 31. März 2020 geltenden Fassung weiter.

§ 10 § 12