Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

RTrAbwG

§ 28 Kosten anhängiger Gerichtsverfahren

Soweit sich ein anhängiger Rechtsstreit durch dieses Gesetz erledigt, trägt jede Partei ihre außergerichtlichen Kosten und die Hälfte der gerichtlichen Auslagen; Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.

§ 27 § 29