Gesetze / Rechtsträger-Abwicklungsgesetz

RTrAbwG

§ 29 Londoner Schuldenabkommen

Das Abkommen vom 27. Februar 1953 über deutsche Auslandsschulden und die zu seiner Ausführung ergangenen Vorschriften werden durch die Vorschriften dieses Gesetzes nicht berührt.

§ 28 § 30