Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 5.11 Aufsicht

Solange sich Fahrgäste an Bord befinden, muss nachts stündlich ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muss auf geeignete Weise nachweisbar sein.

§ 5.10 § 6.01