Gesetze / Schiffspersonalverordnung-Rhein

RheinSchPersV

§ 6.01 Geltungsbereich

Dieser Teil regelt die Patentpflicht für die Schifffahrt auf dem Rhein für die jeweilige Fahrzeugsart und -größe und die zu durchfahrende Strecke sowie die Bedingungen für den Erwerb der Patente.

§ 5.11 § 6.02