Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung
RiErnennV§ 2 Ernennungsbefugnis
(1) Die Landesregierung ernennt die Präsidenten und Direktoren der
Gerichte.
(2) Im Übrigen wird die Befugnis zur Ernennung der Richter dem
für den jeweiligen Gerichtszweig zuständigen Mitglied der
Landesregierung übertragen.
(3) Die Ernennungen erfolgen im Namen des Landes Brandenburg.