Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung
RiErnennV§ 3 Übertragung von Ämtern ohne Ernennung, Versetzung in den Landesdienst
§ 2 gilt entsprechend für die Übertragung eines
Richteramtes, die keiner Ernennung nach § 17 Abs. 2 des Deutschen
Richtergesetzes bedarf, sowie für die Erklärung des
Einverständnisses zu Versetzungen in den Landesdienst.