Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richterernennungsverordnung

RiErnennV

§ 3 Übertragung von Ämtern ohne Ernennung, Versetzung in den Landesdienst

§ 2 gilt entsprechend für die Übertragung eines

Richteramtes, die keiner Ernennung nach § 17 Abs. 2 des Deutschen

Richtergesetzes bedarf, sowie für die Erklärung des

Einverständnisses zu Versetzungen in den Landesdienst.

§ 2 § 4