Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder
eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare
Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine
Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst
gleichsteht.
(2) Welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen
Dienst anzusehen sind und ihnen gleichstehen, bestimmt sich nach den für
Landesbeamte geltenden Vorschriften. Hierunter fällt eine
Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter gemäß
§ 40 des Deutschen Richtergesetzes jedoch dann nicht, wenn eine der
Parteien des Schiedsvertrages, die den Schiedsrichter oder Schiedsgutachter
beauftragt haben, nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist.