Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung

RiNV

§ 3 Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

(1) Im öffentlichen Dienst darf der Richter nur eine richterliche oder

eine nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit dem Richteramt vereinbare

Nebentätigkeit wahrnehmen. Entsprechendes gilt für eine

Tätigkeit, die der Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst

gleichsteht.

(2) Welche Tätigkeiten als Nebentätigkeiten im öffentlichen

Dienst anzusehen sind und ihnen gleichstehen, bestimmt sich nach den für

Landesbeamte geltenden Vorschriften. Hierunter fällt eine

Nebentätigkeit als Schiedsrichter oder Schiedsgutachter gemäß

§ 40 des Deutschen Richtergesetzes jedoch dann nicht, wenn eine der

Parteien des Schiedsvertrages, die den Schiedsrichter oder Schiedsgutachter

beauftragt haben, nicht dem öffentlichen Dienst zuzurechnen ist.

§ 2 § 4