Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 4 Allgemeine Genehmigung von Nebentätigkeiten
(1) Die Genehmigung für eine oder mehrere Nebentätigkeiten gegen
Vergütung außerhalb des öffentlichen Dienstes gilt allgemein
als erteilt, wenn die Nebentätigkeiten insgesamt geringen Umfang haben und
kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt. Der Umfang einer oder mehrerer
Nebentätigkeiten ist als gering anzusehen, solange die Vergütung
hierfür insgesamt 2.400 Deutsche Mark im Jahr nicht übersteigt. Die
Sätze 1 und 2 gelten auch für die Übernahme des Vorsitzes in
Einigungsstellen nach dem Personalvertretungsrecht.
(2) Eine als genehmigt geltende Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn
Umstände eintreten oder bekannt werden, die nach § 5 die Versagung
einer Genehmigung rechtfertigen würden.