Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 5 Versagung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung für eine Nebentätigkeit ist zu versagen, wenn
der Richter sie nach den §§ 4, 39, 40 oder 41 des Deutschen
Richtergesetzes nicht wahrnehmen darf oder ein sonstiger gesetzlicher
Versagungsgrund vorliegt. Dies gilt insbesondere, wenn zu besorgen ist,
daß die Nebentätigkeit
das Vertrauen in die Unabhängigkeit, Unparteilichkeit oder
Unbefangenheit des Richters gefährdet oder sonst mit dem Ansehen des
Richterstandes oder mit dem Wohle der Allgemeinheit unvereinbar ist,
die Arbeitskraft des Richters so stark in Anspruch nimmt, daß die
ordnungsgemäße Erfüllung der richterlichen Pflichten
beeinflußt wird, oder
die Rechtspflege in anderer Weise beeinträchtigt.
(2) Der Versagungsgrund des Absatzes 1 Satz 2 Buchstabe b liegt in der Regel
vor, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere
Nebentätigkeiten acht Wochenstunden im Jahresdurchschnitt
überschreitet.