Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 6 Abgeordnete Richter
(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde oder zur
Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet
sind, gelten für die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die
Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Richter während der
Abordnung eine Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder
Schlichter, die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von
Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des
Deutschen Richtergesetzes genehmigt werden.
(2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter während der Abordnung
herangezogen worden ist, dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr
ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit
dem Richteramt unvereinbar sind. Genehmigungen für die Ausübung
solcher Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung der als
genehmigt geltenden Nebentätigkeit ist zu untersagen.