Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung

RiNV

§ 6 Abgeordnete Richter

(1) Für Richter, die an eine Verwaltungsbehörde oder zur

Wahrnehmung einer nichtrichterlichen Tätigkeit an ein Gericht abgeordnet

sind, gelten für die Dauer der Abordnung die Vorschriften über die

Nebentätigkeit der Beamten. Jedoch darf dem Richter während der

Abordnung eine Tätigkeit als Schiedsrichter, Schiedsgutachter oder

Schlichter, die Erstattung von Rechtsgutachten oder die Erteilung von

Rechtsauskünften nur nach Maßgabe der §§ 40 und 41 des

Deutschen Richtergesetzes genehmigt werden.

(2) Nebentätigkeiten, zu denen der Richter während der Abordnung

herangezogen worden ist, dürfen nach Beendigung der Abordnung nicht mehr

ausgeübt werden, wenn sie nach § 4 des Deutschen Richtergesetzes mit

dem Richteramt unvereinbar sind. Genehmigungen für die Ausübung

solcher Nebentätigkeiten sind zu widerrufen, die Ausübung der als

genehmigt geltenden Nebentätigkeit ist zu untersagen.

§ 5 § 7