Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 8 Aufstellung über Nebeneinnahmen
Der Richter hat am Jahresende der Genehmigungsbehörde eine Aufstellung
über alle im Kalenderjahr erhaltenen Vergütungen aus
Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und außerhalb des
öffentlichen Dienstes vorzulegen, wenn sie insgesamt 1.200 Euro
übersteigen. Dies gilt nicht für Nebentätigkeiten nach § 32
Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Landesbeamtengesetzes.