Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung

RiNV

§ 8 Aufstellung über Nebeneinnahmen

Der Richter hat am Jahresende der Genehmigungsbehörde eine Aufstellung

über alle im Kalenderjahr erhaltenen Vergütungen aus

Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und außerhalb des

öffentlichen Dienstes vorzulegen, wenn sie insgesamt 1.200 Euro

übersteigen. Dies gilt nicht für Nebentätigkeiten nach § 32

Abs. 1 Nr. 2 und 5 des Landesbeamtengesetzes.

§ 7 § 9