Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Richternebentätigkeitsverordnung
RiNV§ 7 Verfahren
(1) Über den Antrag auf Genehmigung einer Nebentätigkeit,
über den Widerruf der Genehmigung und über die Untersagung einer als
genehmigt geltenden Nebentätigkeit entscheidet die oberste
Dienstbehörde. Sie kann die Befugnis auf nachgeordnete Behörden
übertragen.
(2) Der Antrag ist mit den für die Entscheidung der Dienstbehörde
notwendigen Angaben zu versehen. Insbesondere sind Gegenstand, Art und Umfang
der Nebentätigkeit umfassend darzustellen und die Höhe der zu
erwartenden Vergütung anzugeben.
(3) Wird die Genehmigung widerrufen oder die Ausübung der
Nebentätigkeit untersagt, so soll dem Richter eine nach den Umständen
angemessene Frist zur Abwicklung der Nebentätigkeit eingeräumt
werden, soweit die dienstlichen Interessen dies gestatten.
(4) Unbeschadet der Anzeigepflichten für Nebentätigkeiten, die
sich aus den für Landesbeamte geltenden Vorschriften ergeben, sind
Nebentätigkeiten, die nach § 4 als allgemein genehmigt gelten, der
Genehmigungsbehörde anzuzeigen.