Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 1 Anwendungsbereich

Auf die Wahlen der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen aus der Richterschaft und aus der Staatsanwaltschaft und auf die Wahlen der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen sind die Vorschriften dieser Wahlordnung anzuwenden.

§ 2