Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 2 Wahlvorstand

(1) Dem Wahlvorstand sollen Frauen und Männer angehören.

(2) Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder und gegebenenfalls der Ersatzmitglieder unverzüglich nach seiner Bestellung oder Wahl in dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt. Der örtliche Wahlvorstand gibt die Namen der Mitglieder des Gesamtwahlvorstandes und die dienstliche Anschrift seiner oder seines Vorsitzenden durch Aushang bis zum Abschluss der Stimmabgabe bekannt.

(3) Der zuständige Wahlvorstand führt die Wahl durch. Die Durchführung der Wahl der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen sowie der Wahlen zu den Gesamtrichterräten, zu dem Gesamtstaatsanwaltsrat und zu den Präsidialräten übernehmen in den einzelnen Gerichten oder Staatsanwaltschaften die örtlichen Wahlvorstände im Auftrag und nach Anordnung des Gesamtwahlvorstandes.

(4) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der örtliche Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor (§ 16), stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest (§ 17) und gibt es den Angehörigen der Dienststelle durch Aushang bekannt. Der Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft und den dort vertretenen Berufsverbänden ist eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden.

(5) Die Beschlüsse des Wahlvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(6) Die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl hat die Leitung des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft im erforderlichen Umfang Räume, den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte zur Verfügung zu stellen.

(7) Der örtliche Wahlvorstand kann Wahlberechtigte als Wahlhelferinnen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmenzählung bestellen.

§ 1 § 3