Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 11 Wahltag

Die Wahlen finden an einem Werktag, der vom zuständigen Wahlvorstand (§§ 27, 33 Satz 2 und § 45 Absatz 2) zu bestimmen ist, bis um 15 Uhr statt. Der örtliche Wahlvorstand kann bestimmen, dass die Wahlen zusätzlich an dem davor liegenden Werktag stattfinden. Der Beginn der Wahlzeit wird von dem örtlichen Wahlvorstand bestimmt.

§ 10 § 12