Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 45 Wahlvorstand, Wahltag

(1) Die Wahl der Gesamtrichterräte und des Gesamtstaatsanwaltsrates führt der jeweilige Gesamtwahlvorstand durch.

(2) Der bei dem Brandenburgischen Oberlandesgericht gebildete Gesamtwahlvorstand bestimmt den Wahltag für die regelmäßig durchzuführenden Wahlen der Richtervertretungen (§ 28 Absatz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes) im Benehmen mit den übrigen Gesamtwahlvorständen.

§ 44 § 46