Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 13 Briefwahl
(1) Wahlberechtigte, die ihre Stimme durch Briefwahl abgeben wollen, haben dies dem Wahlvorstand rechtzeitig mitzuteilen. Der Wahlvorstand leitet ihnen die Stimmzettel und einen Wahlumschlag sowie einen größeren Freiumschlag zu, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender die Anschrift der wahlberechtigten Person sowie den Vermerk „Schriftliche Stimmabgabe“ mit dem Zusatz trägt, zu welcher Wahl die Stimme abgegeben wird. Er übersendet zugleich eine vorgedruckte, von der wahlberechtigten Person abzugebende Erklärung, in der diese dem Wahlvorstand gegenüber versichert, dass sie den Stimmzettel persönlich gekennzeichnet hat. Die Absendung ist in dem Wählerverzeichnis zu vermerken. In einem besonderen Schreiben ist zugleich anzugeben, bis zu welchem Zeitpunkt spätestens der Stimmzettel bei dem Wahlvorstand eingegangen sein muss.
(2) Die wahlberechtigte Person gibt ihre Stimme in der Weise ab, dass sie
den Stimmzettel unbeobachtet persönlich kennzeichnet und in den Wahlumschlag legt,
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschreibt und
den Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1 Satz 3) in dem Freiumschlag verschließt und diesen so rechtzeitig an den Wahlvorstand absendet oder übergibt, dass er vor Abschluss der Stimmabgabe vorliegt.
Die wahlberechtigte Person kann, soweit unter den Voraussetzungen des § 12 Absatz 4 erforderlich, die in Satz 1 Nummer 1 bis 3 bezeichneten Tätigkeiten durch eine Person ihres Vertrauens verrichten lassen.