Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 14 Behandlung im Wege der Briefwahl abgegebener Stimmen
Während der Wahlzeit vermerkt ein Mitglied des Wahlvorstandes die Absenderinnen und Absender der bei dem Wahlvorstand eingegangenen Briefe in dem Wählerverzeichnis, entnimmt den Briefen die Wahlumschläge und legt diese ungeöffnet in die Wahlurne. Die vorgedruckten Erklärungen sind zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Briefe, die ohne die vorgedruckte Erklärung bei dem Wahlvorstand eingehen, sind mit dem darin enthaltenen Wahlumschlag sowie mit einem entsprechenden Vermerk des Wahlvorstandes zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Nach Ablauf der Wahlzeit eingehende Briefe sind unter Vermerk des Eingangszeitpunktes ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen. Die Briefumschläge sind einen Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ungeöffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten worden ist.