Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 18 Benachrichtigung der gewählten Personen

Der für die Feststellung des Wahlergebnisses zuständige Wahlvorstand benachrichtigt die gewählten Personen unverzüglich schriftlich von ihrer Wahl und fordert sie auf, innerhalb von drei Kalendertagen zu erklären, ob sie die Wahl annehmen. Wird die Wahl innerhalb dieser Frist nicht abgelehnt, so gilt sie als angenommen. Nimmt eine Person die Wahl nicht an, so tritt an ihre Stelle im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die Person mit der nächsthöchsten Stimmenzahl, im Fall der Verhältniswahl die ihr in der Vorschlagsliste nachfolgende Person.

§ 17 § 19