Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 19 Bekanntmachung des Wahlergebnisses

Der für die Feststellung des Wahlergebnisses zuständige Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis durch zweiwöchigen Aushang an den gleichen Stellen bekannt, an denen das Wahlausschreiben ausgehängt war. Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses muss enthalten:

die Namen der Personen, die ihre Wahl angenommen haben, im Fall der Verhältniswahl auch deren Zugehörigkeit zu einer Vorschlagsliste,

die Zahl der Wahlberechtigten,

die Zahl der Wählerinnen und Wähler,

die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen,

im Fall der Verhältniswahl die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten und im Fall der Personen- und Mehrheitswahl die Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber sowie

im Fall der Wahl der Richter- und Staatsanwaltsvertretungen die Namen und die Reihenfolge der als Ersatzmitglieder gewählten Bewerberinnen und Bewerber.

§ 18 § 20