Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 20 Bekanntgabe

Soweit in dieser Verordnung vorgesehen ist, dass Mitteilungen bekannt zu machen oder Unterlagen öffentlich zugänglich zu machen sind, sind die Mitteilungen und Unterlagen in jedem Gericht oder in jeder Staatsanwaltschaft, ist das Gericht oder die Staatsanwaltschaft in mehreren Gebäuden untergebracht, in jedem Gebäude an geeigneter Stelle auszuhängen oder zur Einsicht auszulegen.

§ 19 § 21