Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 26 Zusammenstellung der Gesamtwahlvorschläge
(1) Der Gesamtwahlvorstand stellt für seinen Gerichtszweig oder für die Staatsanwaltschaften die Namen der für die Wahlen nach § 12 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes Vorgeschlagenen zu einem Gesamtwahlvorschlag in alphabetischer Reihenfolge zusammen. Die Wahlvorschläge für die Vorschlagsliste nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes stellt der Landeswahlvorstand in einem Gesamtwahlvorschlag zusammen.
(2) Die Gesamtwahlvorschläge sollen die Namen von mindestens doppelt so vielen wählbaren Personen enthalten, wie dem Landtag nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes vorzuschlagen sind. Werden weniger wählbare Personen vorgeschlagen als nach § 15 Absatz 1 Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes erforderlich sind, so setzt der Gesamtwahlvorstand, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 der Landeswahlvorstand, eine Nachfrist von einer Woche. Die Nachfrist ist bekannt zu machen. Wird auch innerhalb der Nachfrist nicht die erforderliche Anzahl von Personen benannt, so schlägt die Präsidentin oder der Präsident des oberen Landesgerichts oder die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg, im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die Präsidentin oder der Präsident des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, die fehlende Anzahl von Personen mit deren Einverständnis vor. Es sollen ebenso viele Frauen wie Männer in den Gesamtwahlvorschlägen enthalten sein. Ist nicht gewährleistet, dass für jedes vom Landtag zu wählende Mitglied mindestens zwei Männer und zwei Frauen vorgeschlagen werden können, so gelten die Sätze 2 bis 4 entsprechend.