Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 25 Wahlvorschläge

(1) Für die Vorschlagslisten nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes sind getrennte Wahlvorschläge einzureichen.

(2) Die Wahlvorschläge für die Wahl des nichtständigen Mitglieds sind bei dem jeweils zuständigen Gesamtwahlvorstand, die Wahlvorschläge für die Wahl der ständigen Mitglieder aus der gesamten Richterschaft sind bei dem Landeswahlvorstand einzureichen.

(3) Jeder Wahlvorschlag ist von mindestens drei Wahlberechtigten zu unterschreiben.

§ 24 § 26