Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 28 Wahlniederschrift
Die örtlichen Wahlvorstände haben gesonderte Niederschriften über das Ergebnis der Stimmenauszählung für die Wahl der Personen zu erstellen, die als ständige Mitglieder des Richterwahlausschusses vorgeschlagen werden sollen, und über das Ergebnis der Stimmenauszählung für die Wahl der Personen, die als nichtständiges Mitglied des Richterwahlausschusses vorgeschlagen werden sollen. Die Niederschrift hinsichtlich der Wahl der ständigen Mitglieder ist unverzüglich dem Landeswahlvorstand, die Niederschrift hinsichtlich der Wahl des nichtständigen Mitglieds ist unverzüglich dem Gesamtwahlvorstand zu übersenden. Die abgegebenen Stimmzettel sind der jeweiligen Niederschrift als Anlage beizufügen.