Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 29 Wahlergebnis
(1) Dem Landtag sind für die Wahl zum Richterwahlausschuss diejenigen acht Richterinnen und Richter aus der gesamten Richterschaft und diejenigen vier Richterinnen und Richter aus dem jeweiligen Gerichtszweig sowie diejenigen vier Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vorzuschlagen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Ist bei mehreren Personen die Stimmenzahl gleich, so ist jede von ihnen in die Vorschlagsliste gewählt.
(2) Der Gesamtwahlvorstand stellt anhand der ihm übersandten Niederschriften (§ 28) fest, welche Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl des nichtständigen Mitglieds für die jeweilige Gerichtsbarkeit oder die Staatsanwaltschaft aufzunehmen sind, und benachrichtigt die gewählten Personen.
(3) Der Landeswahlvorstand stellt anhand der ihm übersandten Niederschriften (§ 28) fest, welche Personen in die Vorschlagsliste für die Wahl der beiden ständigen Mitglieder aufzunehmen sind, und benachrichtigt die gewählten Personen.