Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz
RiWO§ 30 Anzeige des Wahlergebnisses
Der Gesamtwahlvorstand hat die Namen der Personen, die ihre Wahl angenommen haben, der Präsidentin oder dem Präsidenten des oberen Landesgerichts oder der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg anzuzeigen. Der Landeswahlvorstand zeigt die Namen der in seiner Zuständigkeit ermittelten Personen der Präsidentin oder dem Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts an.