Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 32 Listen der dem Landtag für den Richterwahlausschuss vorzuschlagenden Personen

Die Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte sowie die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt des Landes Brandenburg senden die Listen der dem Landtag für die Wahl zum Richterwahlausschuss nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 des Brandenburgischen Richtergesetzes vorzuschlagenden Personen unter Angabe der Reihenfolge des Abstimmungsergebnisses und der auf die Personen entfallenen Stimmenzahl an das Ministerium der Justiz. Dieses leitet die Vorschlagslisten an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtages weiter.

§ 31 § 33