Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 33 Wahlvorstand

Die Wahl der Richter- und Staatsanwaltsräte führt der örtliche Wahlvorstand durch. In den Fällen der Neuwahl (§ 36 Absatz 1 des Brandenburgischen Richtergesetzes) bestimmt er den Wahltag.

§ 32 § 34