Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 36 Ausübung des Wahlrechts

(1) Die Richterinnen und Richter auf Lebenszeit und auf Zeit üben ihr Wahlrecht bei dem Gericht aus, bei dem ihnen das Richteramt übertragen worden ist. Die Richterinnen und Richter auf Probe und kraft Auftrags üben ihr Wahlrecht bei dem Gericht aus, bei dem sie beschäftigt sind.

(2) Eine Richterin oder ein Richter verliert das Wahlrecht nicht dadurch, dass sie oder er an ein anderes Gericht abgeordnet wird. Hat eine Abordnung an ein anderes Gericht des Landes Brandenburg länger als sechs Monate gedauert, so wird das Wahlrecht bei dem Gericht ausgeübt, an das die Richterin oder der Richter abgeordnet ist.

(3) Für die Ausübung des Wahlrechts der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

§ 35 § 37