Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Brandenburgischen Richtergesetz

RiWO

§ 37 Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sollen Frauen und Männer angemessen berücksichtigen.

(2) Wahlvorschläge können die Wahlberechtigten und die in dem Gericht oder in der Staatsanwaltschaft vertretenen Berufsverbände der Richterschaft und der Staatsanwaltschaft machen.

(3) Bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit bis zu 20 Wahlberechtigten kann jede wahlberechtigte Person einen Wahlvorschlag unterbreiten. Bei Gerichten und Staatsanwaltschaften mit mehr als 20 Wahlberechtigten müssen die Wahlvorschläge von mindestens einem Zwanzigstel der Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Bruchteile eines Zwanzigstels werden auf ein volles Zwanzigstel aufgerundet. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung durch zehn Wahlberechtigte.

(4) Jeder in dem Gericht oder in der Staatsanwaltschaft vertretene Berufsverband kann nur einen Wahlvorschlag machen, der von zwei beauftragten Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss.

(5) Aus dem Wahlvorschlag soll hervorgehen, welche der unterzeichnenden Personen zur Vertretung des Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt ist. Fehlt eine Angabe dazu, gilt die Person als berechtigt, die an erster Stelle steht. Ist der Wahlvorschlag von einem Berufsverband eingereicht worden, so ist dieser zur Vertretung seines Vorschlages gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt; er kann auf dem Wahlvorschlag auch Personen benennen, die an seiner Stelle hierzu berechtigt sind.

(6) Die nach § 89 Absatz 3 des Brandenburgischen Richtergesetzes nicht wählbaren Personen dürfen keine Wahlvorschläge einreichen oder unterzeichnen.

(7) Jede Bewerberin und jeder Bewerber kann für die Wahl nur auf einem Wahlvorschlag vorgeschlagen werden.

(8) Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen.

(9) Der Wahlvorschlag soll mit einem Kennwort versehen werden.

(10) Eine Verbindung von Wahlvorschlägen ist unzulässig.

§ 36 § 38